Kontakt
Kommunikation und Medien e.V.
Stühlingerstr. 8
79106 Freiburg
Tel. 0761 / 29281973 /-4
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen „Kommunikation und Medien“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.2. Der Verein ist eine Organisation zur Förderung medialer Bildung.
Der Verein möchte einem breiten Kreis der Bevölkerung, vor allem Kindern und Jugendlichen, einen kompetenten, selbstbestimmten und kreativen Umgang mit Medien und Kommunikationstechnologien ermöglichen.
Der Verein engagiert sich in den Bereichen
– Bildung und Erziehung innerhalb und außerhalb der Schule
– Kunst, Kultur, Medien
– Wissenschaft und Forschung
um durch geeignete Maßnahmen die Bedeutung der Medienbildung und Kommunikation in einer demokratischen Gesellschaft allgemein bewusst zu machen. Insbesondere macht er praktische Angebote, wie
Organisation und Durchführung von Projekten und Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, in den verschiedenen Medienbereichen (Audio, Visuelle Medien, Computer und Internet, Text und Sprache).
Organisation von Fachveranstaltungen, Arbeitsgesprächen und Fortbildungsveranstaltungen,
Förderung und Begleitung von Gruppen, Einrichtungen und Personen bei ihrer Mediearbeit durch Technik, Know-how, Anleitung,
Organisation von Projekten mit interkulturellen, multimedialen und/oder genderspezifischen Schwerpunkten,
Entwicklung von Bildungskonzepten und Materialien.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft ist möglich
a) als ordentliches Mitglied
b) als förderndes Mitglied und
c) als Ehrenmitglied
3.2. Als ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Beitritt wird mit Zustimmung des Vorstandes wirksam.
3.3. Als fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Beitritt wird mit Zustimmung des Vorstandes wirksam.
3.4. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.5. Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt
– Erlöschen der juristischen Person
– Tod
– Ausschluss
3.6. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
3.7. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder mit dem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die jeweils nächste Mitgliederversammlung nach einer Aussprache. Für einen Ausschluss sind zwei Drittel der Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich. Der Betroffene/die Betroffene hat ein Recht auf Anhörung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Die Mitglieder sind berechtigt:
– zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,
– zur Nutzung des Vereinseigentums,
– zur Beratung und Abstimmung in der Mitgliederversammlung,
– zu Anträgen gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
4.2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
– die Zwecke des Vereins zu fördern,
– zur Einhaltung der Vereinssatzung,
– zur Zahlung der vom Verein erhobenen Beiträge.
§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
5.1. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht
– durch Mitgliedsbeiträge,
– durch Spenden,
– durch Fördermittel staatlicher, unternehmerischer, privater Einrichtungen,
– durch Sponsoring.
5.2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres ist bis einschließlich 31.10. der volle Jahresbeitrag fällig. Bei Eintritt nach diesem Termin erfolgt eine Berechung des Beitrages erst im Folgejahr.
§ 6 Organe des Vereins
6.1. Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– nach Beschluss der Mitgliederversammlung der erweiterte Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1.Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.
Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 25 Prozent der Mitglieder es schriftlich beantragen.
7.2. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den Vorstand (per Brief, Fax oder E-Mail) unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der MV schriftlich beim Vorstand abzugeben. Die/der Tagungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
7.3. Die MV ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentliche, termingerecht einberufene MV ist beschlussfähig.
7.4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden in ihrer Mitgliedseigenschaft durch eine von ihren Organen bestimmte Person vertreten.
7.5. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt oder gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Die Abstimmungen erfolgen offen, die MV kann im Einzelfall eine andere Art der Abstimmung beschließen. Über die MV ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es wird vom Protokollführer/der Protokollführerin und dem/der Vorsitzenden unterschrieben und allen Mitgliedern übermittelt.
7.6. Die MV ist oberstes Organ des Vereins. Die MV entscheidet über
– Festlegung von Aufgaben des Vereins
– Genehmigung der Vereinsordnungen
– Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes
– Wahl von zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren
– Entlastung der Vorstandsmitglieder
– Verabschiedung des Haushaltsplans
– Beschlussfassung über Geschäftsordnung des Vereins
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge
– An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken
– Beteiligung an Gesellschaften
– Aufnahmen von Darlehen ab 5000, 00 Euro
– Änderungen der Satzung
– Auflösung des Vereins.
7.7. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzende/n geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der dem Wahlgang vorausgehenden Aussprache auf eine/n Wahlleiter/in übertragen werden.
7.8. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um Mitglieder für spezielle Aufgabengebiete erweitern. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen den Vorstand in seiner Arbeit beraten und unterstützen. Sind Mitglieder für Funktionen im erweiterten Vorstand gewählt, nehmen sie an allen Vorstandssitzungen teil.
§ 8 Vorstand
8.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/die zugleich stellvertretende/ Vorsitzende/r ist, und der/dem Kassenwart/in. Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied des Vereins.
8.2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
8.3. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Der Vorstand kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an dafür geeignete Personen delegieren.
8.4. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Kann nach Ablauf der Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds keine Nachfolgerin/kein Nachfolger gewählt werden, so kann die Funktion durch Beschluss der Mitgliederversammlung für höchstens ein Jahr durch ein Mitglied kommissarisch erfüllt werden.
Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Erreicht bei der ersten Wahl niemand diese Mehrheit, so findet unter den beiden Bewerber/inne/n mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.
8.5. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden von dem/der ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
8.6.
Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn diesem Verfahren nicht widersprochen wird. Wird diesem Verfahren widersprochen, ist das Thema auf einer Vorstandssitzung zu behandeln.
8.7.
Eine Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist nur im Rahmen einer MV oder einer außerordentlichen MV möglich.
§ 9 Auflösung des Vereins
9.1. Eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt, wem das Vermögen des Vereins zufällt.
9.2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach Ankündigung des Antrags mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
9.3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung der Medienbildung.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 7. Juni 2005 in Stuttgart beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2006 ergänzt.
Kommunikation und Medien e.V.
Stühlingerstr. 8
79106 Freiburg
Tel. 0761 / 29281973 /-4
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are as essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are as essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.